AGB

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der LINCE UG (haftungsbeschränkt)

Geändert am 12. Januar 2019

1. GELTUNGSBEREICH


1.1 Die folgenden AGB sind Bestandteil des Vertrages und gelten für alle gegenwärtige als auch folgenden Geschäftsbeziehungen zwischen uns, der Firma LINCE UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend Anbieter genannt und der Kunde (Unternehmer sowie Verbraucher).


1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung, auch wenn wir uns künftig nicht mehr ausdrücklich auf sie berufen.

2. IDENTITÄT DES ANBIETERS

LINCE UG (haftungsbeschränkt)

 

Ravensbergerstr. 41

32312 Lübbecke-Nettelstedt

Tel.:  + 49 (0) 5741 3015631 ,+49 (0)5741 8093022 

Fax.:  +49 (0)5741 8093021

Mob.: +49 (0)171 5618 328.

Internet: https://www.lince-tec.de

E-Mail: info@lince-tec.de

Steuernummer: 331/5720/1710

USt-Ident.-Nr.: DE304476961

Amtsgericht Bad Oeynhausen HRB 14821

3. ÄNDERUNGSVORBEHALT


GESAMTHEIT, SCHRIFTFORM

3.1 Diese AGB sind die gesamte Vereinbarung zwischen LINCE UG (haftungsbeschränkt) und dem Nutzer für den Leistungsgegenstand. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, elektronische Form oder Textform genügen nicht; das gleiche gilt für eine Änderung oder Ergänzung dieses Schriftformerfordernisses.

3.2 Der Anbieter ist berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Die Mitteilung über die Änderung erfolgt durch eine einseitige Erklärung durch Bereitstellung der neuen AGB auf der Homepage von LINCE UG (haftungsbeschränkt) und Information der Nutzer hierüber. Widerspricht der Nutzer den neuen AGB nicht innerhalb von 14 Tagen ab der Information, sind die neuen AGB ihm gegenüber wirksam. Die weitere Nutzung der Leistungen des Anbieters ist abhängig von der Anerkennung der AGB durch den Nutzer.

4. VERTRAGSVERHÄLTNISSE UND VERTRAGSABSCHLUSS


4.1 Alle Verträge, Vereinbarungen, Auftragsannahmen ebenso Zusicherungen jeder Art, sind für uns nur bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.


4.2 Alle Verkaufs- und Montageleistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der AGB.


4.3 Die Aufträge werden unter den nachstehenden Bedingungen ausgeführt, die als anerkannt gelten. Abweichungen von unserer Verkaufsbedingungen bedürfen in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Davon abweichende Regelungen werden nicht akzeptiert.


4.4 Der Kunde erklärt durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung bzw. Leistung sein Einverständnis mit deren Geltung.


4.5 Die Einkaufsbedingungen oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt und verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.


4.6 Der Vertragstext wird auf den internen Systemen des Anbieters gespeichert. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Kunde jederzeit in seinem Kundenkonto einsehen. Die Bestelldaten und die AGB werden dem Kunden per E-Mail zugesendet. Nach Abschluss der Bestellung sind die Bestelldaten aus Sicherheitsgründen nicht mehr über das Internet zugänglich.


4.7 Der Kunde darf seine Vertragsrechte ohne besondere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.

5. SCHUTZRECHTE / URHEBERRECHT


5.1 Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Beiträge Dritter sind als solche gekennzeichnet. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers.


5.2 Alle Inhalte die Internetseite, insbesondere Texte, Fotografien und Grafiken, sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht liegt, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, beim Anbieter, LINCE UG (haftungsbeschränkt) © Copyright 2018


5.3 Unsere Produkte, insbesondere Lamellenprofile sind urheberrechtlich geschützt. Nachherstellung von Lamellen Modellen ELEN GA110, DALI GA135 und MOLI GA90x30 sind nicht gestattet. Die Produkte entsprechen europäischen Richtlinien und Vorschriften bzw. entsprechenden Spezifikationen. Die Schadensersatzansprüche behalten wir uns jederzeit vor. Die Aluminium Lamellenprofile sind für die Herstellung von Lamellen Zäunen, Torfüllungen und als Design Sichtschutz an den Gebäuden und anderen Bauten geeignet. Recht, über die eigenen schöpferischen Leistungen von Aluminium Lamellen Zäunen liegen uns vor.


5.4 Sofern wir das Werk nach Zeichnung oder Skizze des Kunden zu liefern haben, übernimmt der Kunde die volle Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung dieser Gegenstände Schutzrechte Dritter und Urheberechte weder direkt noch indirekt verletzt werden.


5.5 Unsere Entwürfe in Form von Zeichnungen, Mustern oder Originalstücken dürfen Dritten weder im Original noch in Ablichtungen zugängig gemacht werden. Für unsere Entwürfe ist uns das alleinige Ausführungs- und Urheberrecht vorbehalten. Auf Wunsch hergestellte Muster werden berechnet; dies beeinträchtigt jedoch nicht unser Urheberrecht.


5.6 Änderungen konstruktiver oder jeglicher Art, insbesondere, wenn sie der technischen Weiterentwicklung dienen, behalten wir uns jederzeit vor.

6. ANGEBOT


6.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Angaben in Angeboten, Katalogen, Prospekten, Preislisten und sonstigen von uns herausgegebenen Publikationen sind ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung unverbindlich.


6.2 Die Darstellung der Waren in Katalogen oder im Internet stellt kein Verkaufsangebot dar, sondern dient lediglich als Information über die angebotenen Produkte.


6.3 Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Farbe und Abmessung. Handelsübliche Abweichungen in Qualität, Farbe und Ausführung bleiben vorbehalten. Sie berechtigen nicht zu Mängelrügen.


6.4 Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen, die zur Verbesserung des Produktes dienen, behalten wir uns vor. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.


6.5 Für den Umfang der Lieferung gilt unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Auslieferungen und Rechnungserteilungen stehen der schriftlichen Bestätigung gleich.


6.6 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.


6.7 Der Anbieter behält sich vor, das Angebot auf der Webseite in einer dem Nutzer zumutbaren Art und Weise jederzeit zu verändern, um diese weiter zu entwickeln und qualitativ zu verbessern. Darüber hinaus hat Anbieter das Recht, sein Angebot vorübergehend oder endgültig aus wichtigem Grunde einzustellen, auch ohne den Nutzer individuell hierüber zu informieren.


6.8 Zwei Kostenvoranschläge des Anbieters auf Angebotsweise für den Kunden sind kostenlos, weitere Änderungen des Angebots sind mit Aufwand verbunden und sind kostenpflichtig. Kosten für ein weiteres Angebot sind á 100,00 EUR.


6.9 Bei Maß- bzw. Stückzahländerungen sowie bei Einzelnachbestellung ist eine Neukalkulation erforderlich.

7. BESTELLUNG


7.1 Die Bestellung erfolgt unmittelbar (siehe Absatz 8. Auftrag) nach der schriftlichen Bestätigung der Zaunaufteilung und /oder Eingang der Anzahlung.


7.2 Wird nur ein Schiebetor bestellt, genügt anstelle einer Zeichnung ein Laufrichtungsvordruck. Bei Bestellung von Zweiflügeltoren, Pforten, Pfosten, Stabmatten, sowie Klein- oder Ersatzteilen wird keine Zeichnung erstellt.


7.3 Die Zaunaufteilung soll der Kunde als Informationsmaterial über jeweilige Zaunanlage dienen. Es werden Höhe, Breite, und optische Darstellung angegeben. Die technische Zeichnung dient als optische Darstellung und Einbauplan. Produktionsbedingt können höhen und breiten geändert werden. Auch kann die optische Darstellung des Musters von der technischen Zeichnung abweichen, insbesondere bei der Herstellung der Zaunanlage mit Horizontaler Lamellen Ausführung. Die einzelnen Abstände zwischen den Lamellen sind unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks sowie des Reliefs entscheidend. Der Zaun soll ein einheitliches Erscheinungsbild und Blickdichtigkeit gemäß den vertraglichen Vereinbarungen dienen. Die Lamellen werden per Hand eingefügt, dass der üblichen Toleranzen zugelassen sind und stellt kein Reklamationsgrund da.


7.4 Positionierung und Zahl der Lamellen auch der jeweilige Rahmen, der beispielsweise bei den Torelementen und Nebentüren anders als bei dem übrigen Zaun Elementen ist, sowie nach der Höhe der Elemente zu berücksichtigen.


7.5 Design und Gestaltung der gesamten Zaunanlage, unterliegt der Entscheidung des Anbieters. Eigentumsrechte an Design von Aluminiumprofilen liegen uns vor.


7.6 Stufen in der Zaunoberkante sind in der Zeichnung nicht dargestellt. Die Notwendigkeit von Abstufungen kann erst bei der Montage ersichtlich sein. Abstufungen stellen somit keinen Mangel dar.


7.7 Der Kunde hat die Pflicht beim Aufmaß persönlich dabei zu sein, siehe Absatz 9 Aufmaß.


7.8 Mit der Bestellung einer Zaunanlage beim Anbieter erlaubt uns der Kunde die Datenregistrierung in der Firmen Debitor Datenbank.

8. AUFTRAG


8.1 Für jedes Rechtsgeschäft ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Rechnung maßgebend. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Vertreter zum Liefervertrag, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.


8.2 Auftragsbezogene mündliche Absprachen zwischen Anbieter und der Kunde sind von Vertrag ausgeschlossen.


8.3 Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.


8.4 Bei allen Materiallieferungen behalten wir uns Abweichungen in Größe, Materialstärke und Farbe im Rahmen der üblichen Toleranzen vor, soweit diese zumutbar und unwesentlich sind. Insbesondere für farbige Oberfläche kann für einen gleichmäßigen Farbausfall, entsprechend den überlassenen Mustern, nur nach dem jeweilig aktuellen Stand der industriellen Fertigungstechnik Gewähr übernommen werden. Mit gewissen Farbschwankungen ist zu rechnen.


8.5 Der Auftrag setzt sich aus einem Angebot und einer technischen Zeichnung zusammen.
Die Auftragsbestätigung umfasst grundsätzlich eine genaue Auflistung des gewünschten Produktumfangs. Der gegeben falls auszuführenden Arbeiten und Versandkosten sind immer getrennt angeboten.


8.6 Die technische Zeichnung wird, wenn der Kunde in PLZ 32312 und Umgebung wohnhaft ist, nach Absprache mit Aufmaß erstellt. Anderenfalls lässt der Kunde dem Anbieter die entsprechenden Maße zukommen.


8.7 Für den Einbau von Zaun- und Torbauteilen an vorhandene Bauwerke oder Strukturen übernimmt Anbieter keine Gewährleistung. Die Beurteilung, ob das für die Zaun- und Torbauteile für den vorgesehene Bauwerk geeignet ist, obliegt gänzlich dem Kunden.


8.8 Sofern wir das Werk nach Zeichnung oder Skizze des Kunden zu liefern haben, übernimmt der Kunde die volle Gewähr für die Herstellung und Lieferung dieser Gegenstände. Sie berechtigen nicht zu Mängelrügen. Das Widerrufsrecht besteht der Kunde nicht, bei der Vertragsschließung von Waren, die nach Kundenspezifikationen bestellt bzw. angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.


8.9 Die Mitarbeiter, Handelsvertreter sowie sonstige Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Anbieters sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich von dieser, abweichende Absprachen zu machen oder Garantien abzugeben. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen ebenfalls einer schriftlichen Zustimmung durch den Anbieter.


8.10 Die vom Anbieter erteilte schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt Inhalt und Umfang der durch ihn zu erbringenden Leistungen. Dies beinhaltet auch die Art der Versendung. Der Anbieter liefert DAP-benannten Ort, Incoterms 2010. Die Versandkosten, einschließlich anfallender Verpackungen, Paletten, Lagerung etc. gehen zu Lasten des Kunden.

 

9. AUFMAß


a. Das Aufmaß dient zur Festlegung der Zaunaufteilung und der Festlegung der technischen
Realisierbarkeit des Bauvorhabens. Es werden Höhe, Breite und eine optische Darstellung
angegeben.


b. Beim Aufmaß muss der Kunde persönlich anwesend sein, um die aufgenommenen Maße und Details zu bestätigen, die Grenzpunkte festzulegen und mit dem Angebot sowie der technischen Zeichnung abzugleichen. Der Kunde muss dem Vermesser die Grenzpunkte aufzeigen. Dabei dienen die vereinbarten Anfangs-, Zwischen- und Endpunkte als Grundlage der Zaunaufteilung. Mit Bestätigung der Zeichnung bestätigt der Kunde auch die im Aufmaß festgesetzten Punkte.


c. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Ware am richtigen Ort montiert wird und etwaig erforderliche Genehmigungen und Nachweise der Statik vorliegen. Er stellt sicher, dass die maßgeblichen Mark- und Grenzpunkte vorhanden und gut sichtbar sind, sowie sämtliche Leitungen und Rohre, die sich im Zaunverlauf befinden, auf dem Gelände markiert und dem Montageteam schriftlich mitgeteilt worden sind. Für Beschädigungen an Leitungen, die nicht markiert und/oder nicht mitgeteilt waren, übernimmt der Kunde im Innenverhältnis die Haftung und stellt uns von einer Haftungsinanspruchnahme seitens Dritter frei, die auf Beeinträchtigungen von den genannten Leitungen beruhen. Kosten, die durch die in AGB genannten Mehraufwendungen und Verzögerungen verursacht werden, hat der Kunde zu ersetzen.


d. Die festgelegten Grenzpunkte sollten im Falle einer Montage vom Kunden so markiert oder
festgelegt werden, dass für den Monteur unmissverständlich klar ist, wo die Zaunanlage beginnt und wo sie endet. Sollte der Kunde trotzdem Vermessung festgelegten Punkten ändern, ändert sich der Zeichnungszuschlag auf 100 %. Vermassungstoleranzen gehen zu Lasten des Kunden.

10. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN


10.1 Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie ggf. zzgl. Versand/ Speditions- und Montagekosten.  


10.2 Die Preisberechnung und Zahlung erfolgt in Euro.  


10.3 Bei der Bestellung wird eine Anzahlung in Höhe von 40 % der Auftragssumme und bei Lieferbereitschaft sind die restlichen 60% fällig. 


10.4 Der Anbieter behält sich das Recht eine Zahlung bei Lieferbereitschaft zu fordern. Ohne Bezahlung bzw. deren Nachweis wird das Produkt nicht geliefert. Darüber entstehende Kosten für die Lagerung und zusätzlicher Speditionskosten gehen zu Lasten des Kunden. 


10.5 Bis zur restlosen Bezahlung verbleibt uns durch erweiterten Eigentumsvorbehalt das Eigentum an den gelieferten Waren (siehe Absatz 17 Eigentumsvorbehalt). 


10.6 Die Preise für die Aufstellung von Zäunen, Türen und Toren verstehen sich für normal gewachsenen Erdboden (Bodenklasse 3 und 4 gemäß VOB DIN 18300) ohne jegliche Stemmarbeiten. Wenn diese Bodenbeschaffenheiten nicht gegeben sind, oder dies während der Montage sichtbar wird, z.B. Fels, Steine, Beton, Wurzeln, gefrorener Boden, hat der Kunde den dadurch bedingten Zeitmehraufwand, sowie den Materialmehraufwand und Auslagenaufwand mit einem Stundensatz zu erstatten.  


10.7 Der Erdaushub für die Fundamentlöcher wird in Zaunflucht verteilt und nicht aufgeladen und abgefahren. 


10.8 Die Montage in steinigem Erdboden, sowie die Entfernung von Hindernissen, insbesondere Bäume und Baumwurzeln, Gesträuch, Restfundamente, Abtransport und ähnlichem erfolgt sofern schriftlich nicht anderes vereinbart wurde zum jeweils gültigem Stundenverrechnungssatz und der benötigten Maschinen- und Gerätekosten gemäß Arbeitszeitnachweis. 


10.9 Gleiches gilt, wenn die Zauntrasse erhebliche Steigungen bzw. Gefälle d.h. über 15% Neigung enthält und/oder wenn die Montagestelle aus anderen Gründen nicht unmittelbar mit dem Lkw erreicht werden kann. 


10.10 Montagen erfolgen nur nach besonderer Vereinbarung und sobald die Örtlichkeiten unbehindertes Arbeiten zulassen. Sie sind für zügigen Einbau berechnet. Aufwendungen durch Verzögerungen und Unterbrechungen, die nicht durch uns schuldhaft verursacht worden, hat der Kunde gem. gesonderter Rechnung zu tragen. Der Kunde trägt die Kosten notwendiger Gerüste oder Geräte sowie der Anschlüsse für Elektrowerkzeuge, Strom- und Wasserentnahmekosten, ferner für das Stemmen und Schließen von Löchern, sowie der Kosten der Baureinigung und der Bauwesenversicherungen. Mit Einbau geht die Gefahr auf den Kunden über. Der Kunde haftet für Hilfskräfte, die er zu Montage stellt. 


10.11 Mehraufwendungen durch Wartezeiten, Erschwernisse beim Erdaushub durch Beton, Asphalt, Wurzeln o. ä., Arbeiten in Geröll, Stein, Schotter oder Pflaster sind nicht im Leistungsumfang enthalten. Die o.g. Zusatzleistungen können nur nach unserer schriftlichen Bestätigung zum Stundensatz erbracht werden. Andernfalls werden diese Tätigkeiten, wenn der Kunde sie verlangt, oder wir diese als notwendig erachten, gesondert verrechnet. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter sämtliche daraus entstehenden Kosten zu erstatten. 


10.12 Das Wiederherstellen von Belägen, Verbundpflastersteinen, Rasen, Beseitigung, Verteilung, Abfuhr und Entsorgung von Aushub- und Abraummaterial sind nur so weit Vertragsbestandteil, als diese durch uns schriftlich bestätigt wurden. 


10.13 Verweigert der Kunde zum vereinbarten Liefertermin grundlos die Annahme bzw. Abholung der Ware bzw. verzögert er diese aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, ist die Ware zur Zahlung fällig, sobald der Kunde die Mitteilung von uns erhalten hat, dass diese zur Lieferung bzw. Abholung bereitsteht. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 


10.14 Unsere Warenlieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt (siehe Absatz 17).  


10.15 Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns, dem Anbieter, gegenüber erfüllt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunde bezeichnete Warenlieferungen, bezahlt ist.  


10.16 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit unserer Saldoforderung. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware steht dem Anbieter das Eigentum an der dadurch entstandenen Sache zu und zwar im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- und Verarbeitung.  


10.17 Wir akzeptieren Vorkasse, Überweisung, Online-Überweisung. Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum.

11. VERZUGSREGELUNG 


11.1 Im Rahmen der Bonitätsprüfung findet ggf. ein Datenaustausch mit entsprechendem Dienstleistern statt.


11.2 Falls nichts anderes vereinbart, hat die Zahlung ohne Abzug innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Zinsen für Verzug zu entrichten.


11.3 Der Verzug beginnt am Tage nach dem Zugang der Mahnung, die auch mündlich erfolgen kann; Schriftform ist jedoch zweckmäßig. Ab diesem Zeitpunkt sind gemäß § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen zu zahlen, nämlich 5% Punkte über dem Basiszinssatz, der von der Bundesbank jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres neu festgelegt wird.


11.4 Unter Kaufleuten beträgt der Verzugszins 8 % über dem Basiszinssatz. Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen können die Parteien eines Vertrages einen anderen Zinssatz vereinbaren.


11.5 Verzug kann auch schon dann eintreten, wenn sich der Kunde zu Unrecht weigert, eine fällige Rechnung zu begleichen, oder wenn eine Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erbracht wird.


11.6 Bis zur restlosen Bezahlung verbleibt uns durch erweiterten Eigentumsvorbehalt das Eigentum an den gelieferten Waren.

12. LIEFERUNG UND GEFAHRÜBERGANG  


12.1 Die von uns angegebenen Lieferzeiten gelten als annähernd. Unvorhergesehene Ereignisse – auch Rohmaterialmangel – die die Einhaltung der Lieferzeit oder Lieferung überhaupt unmöglich machen, berechtigen den Kunden nicht zu Schadensersatzansprüchen. Ein festgelegter Liefertermin kann durch höhere Gewalt verschoben werden. Der Kunde wird davon umgehend in Kenntnis gesetzt. Die Lieferung erfolgt zur in Auftragsbestätigung vermerkten Lieferadresse des Kunden. Anderen Lieferverzögerungen, die aufgrund von höherer Gewalt (z. B. Unruhen, Streiks, Personalmangel, Mangel an Transportmöglichkeiten oder Transportbehinderungen) angetreten sind, haben wir nicht zu vertreten. Ein Schadenersatzanspruch des Kunden ist in diesen Fällen ausgeschlossen.


12.2 Die Lieferung erfolgt im Normalfall in 6 bis 10 Kalenderwochen nach Eingang der Anzahlung und Bestätigung der Zeichnung vom Kunden. Bei Sonderkonstruktionen oder je nach Auftragslage kann die Fertigung unter Umständen länger dauern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Korrekturzeichnungen vorgenommen werden müssen.


12.3 In Regel Lieferbedingungen sind FCA-Lübbecke, Incoterms 2010. Die Versandkosten einschließlich anfallender Verpackungen, Paletten, Lagerung etc. gehen zu Lasten des Kunden und werden separat in Rechnung ausgewiesen.


12.4 Des Weiteren wird die Zaunanlage vom Anbieter ausgeliefert, zwei bis vier Tage vor der Lieferung wird der Kunde über das Datum und die voraussichtliche Uhrzeit der Lieferung informiert. Wird der Auftrag abgebrochen, weil der Kunde die Zaunanlage in vorgegeben Zeit nicht annehmen will, oder aufgrund gehender Zahlung die Ware nicht geliefert werden kann, o.a. Gründen wird die gefertigte Ware eingelagert. Hierbei entstehen Mehraufwendungen wie Lagerkosten und die Kosten für die erneute Lieferung der Ware, diese hat der Kunde zu ersetzen.


12.5 Der Anbieter ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern es sich um Lieferungen unterschiedlicher Montagearbeiten handelt. Wenn der Vertrag mehrere Teillieferungen vorsieht, ist jede Teillieferung als Vertragserfüllung anzusehen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Teillieferungen abzulehnen. Wird die Taillierung nicht angenommen und muss eine Zwischenlagerung erfolgen, Anbieter ist berechtigt, die von ihm verlangten Lagerkosten und Versicherungen für die Lagerung zu Lasten des Kunden zu bewirken. Das Gleiche gilt für die komplette Lieferung.


12.6 Die gelieferten Waren werden vom Anbieter entladen und bis max. 10 Meter auf das Grundstück des Kunden verbracht. Der Anbieter übernimmt nach der Entladung keine Haftung bei Diebstahl der Zaunanlage oder Gegenstände. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferten Gegenstände mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren.


12.7 Der Liefertermin ist nicht der Montagebeginn. Ein eventueller Montagetermin wird separat mit dem Kunden vereinbart. Montagetermine, welche vom Kunden abgesagt werden, können frühestens nach 10 Tagen neu eingeplant werden.


12.8 Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware, mit der Übergabe auf den Verbraucher über.


12.9 Bei Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungsverkauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über. Lieferbedingung FCA-Lübbecke, Incoterms 2010.


12.10 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.


12.11 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte bzw. montierte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Gleiches gilt für Abweichungen der Liefermenge und/oder des Lieferinhalts.


12.12 Mit Einbau geht die Gefahr auf den Besteller über. Der Besteller haftet für Hilfskräfte, die er zu Montage stellt.

13. MONTAGE 


13.1 Zur Montageleistung gehören:


• Einbetonieren aller Pfosten im Erdreich bzw. Verschraubung auf einem Mauerwerk.


• Aushub und Erstellung eines Fundamentes für ein Schiebetor.


• Einbau aller Zaunfelder.


• Tore und Pforten sowie deren Einstellung bzw. Ausrichtung und gegebenenfalls elektrischer Anschluss aller elektrischen Komponenten (Ausnahme: Gegensprechanlagen) im Bereich der Zaunanlage, wenn von Anbieter schriftlich Bestätigt wurde, verbaut werden.


13.2 Sofern nicht ausdrücklich im Angebot vereinbart wurde, Montageleistungsumfang umfasst nicht:


• die Demontage von Altanlagen und deren Entsorgung, sowie die Entsorgung von Erdaushub, alten Fundamenten, Betonresten etc.


• die Verlegung von notwendigen Kabeln zum Bereich der Zaunanlage bzw. zu den Antrieben für im Angebot befindliche elektrische Antriebe, Sprechanlagen oder ähnliches, den Anschluss von elektrischen Fremdfabrikaten (z.B. Antriebe)


• die Montage von Briefkästen, die vom Kunden bereitgestellt werden und


• den Anschluss von elektrischen Leitungen im Hausinnern.


13.3 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass Hindernisse, wie Bäume und Sträucher, die im Montagebereich stehen, vor dem Arbeitsbeginn beseitigt werden. Grenzsteine und die Zaunführung müssen klar erkennbar bzw. markiert werden. Die Zaunflucht muss für die Montage freigelegt sein. Ebenso müssen die Zufahrtsmöglichkeiten für das Montagefahrzeug gegeben sein.


13.4 Unsere Preise setzen jeweils die Bodenklassen 3 bis 4 gemäß VOB DIN 18300, Teil C voraus. Mehraufwendungen durch Wartezeiten, Erschwernisse beim Erdaushub durch Beton, Asphalt, Wurzeln o. ä., Arbeiten in Geröll, Stein, Schotter oder Pflastersteine sind nicht im Leistungsumfang enthalten. Werden im Erdreich alte Betonreste, Streifenfundamente, Wurzeln oder Steine vorgefunden, kann die Montage abgebrochen werden. Nach eingehender Beratung mit dem Montageteam und dem Kunden wird ein neuer Montagepreis festgesetzt. Nach der schriftlichen Eignung mit uns, können diese als Zusatzleistungen zum Stundensatzerbracht werden.


13.5 Zum Leistungsumfang gehört der Erdaushub für die Fundamentlöcher wird in Zaunflucht verteilt und nicht aufgeladen und abgefahren.


13.6 Die Ausführung der Arbeiten muss ohne Unterbrechung gewährleistet sein. Für einen ungehinderten Fortgang der Arbeiten wird ein freier Arbeitsraum ca. 2 Meter entlang, oder je 1 Meter links und rechts der Zaunflucht vorausgesetzt. Die Zauntrasse muss frei von Hindernissen sein. Wartezeiten bzw. zusätzlich entstehende An- und Abfahrten die aufgrund der Unterbrechung entstehen, werden gegen Nachweis berechnet.


13.7 Die Gewährleistungsfrist für montierte Anlagen beträgt gem. VOB 2 Jahre nach Rechnungsdatum, bei elektrischen Zusatzeinrichtungen gelten für die Gewährleistung 2 Jahre gem. den Richtlinien der Elektroindustrie. Zeichnungsunterlagen bzw. Skizzen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigt oder weitergegeben werden.


13.8 Ein Montagetermin wird separat mit dem Kunden vereinbart und muss nicht dem Liefertermin entsprechen. Montagetermine, welche vom Kunden abgesagt werden, können frühestens nach 8 Tagen neu eingeplant werden.


13.9 Die Montage erfolgt in der Regel in 2 bis 5 Montagetagen. Je nach Projekt kann die Montagemehrere Termine benötigen. Der Liefertermin ist nicht der Montagebeginn.


13.10 Der Kunde ist verpflichtet 5 Termine unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Kosten wie Urlaubstage, Verdienstausfall Aufwandsentschädigungen können Grundsätzlich nicht in Rechnung gestellt werden und nicht von offenen Beträgen einbehalten werden.


13.11 Bei Montagebeginn stellt der Kunde einen Stromanschluss und einen Wasserzugang unentgeltlich zu Verfügung. Bei Montagebeginn (1. Tag) werden den Technikern Leitungspläne über Medien, wie Telekomkabel, Wasser, Gas, Strom, Fernsehen Anschlüssen etc. zur Verfügung gestellt. Stellt der Kunde diese nicht bereit, übernimmt er die volle Haftung für evtl. Beschädigungen von Leitungen bzw. Rohren. Für Beschädigungen an Leitungen, die nicht markiert und/oder nicht mitgeteilt waren, übernimmt der Kunde im Innenverhältnis die Haftung und stellt uns von einer Haftungsinanspruchnahme seitens Dritter frei, die auf Beeinträchtigungen von den genannten Leitungen beruhen. Kosten, die durch dieser AGB genannten Mehraufwendungen und Verzögerungen verursacht werden, hat der Kunde zu ersetzen.


13.12 Der Anbieter ist berechtigt die vom Kunden gewählte Form der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie ihm nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten möglich ist. Dies gilt besonders bei Waren mit einem Kaufpreis von bis zu 1.000,00 EUR für ein etwaiges Nachbesserungsverlangen des Kunden.


Montage-Voraussetzungen für Toranlagen


13.13 Sind elektrische Antriebe, Sprechanlagen etc. im Angebot vorhanden, werden notwendige Kabel zum Bereich der Zaunanlage bzw. zu den Antrieben vom Kunden oder einer von Ihm beauftragten Firma verlegt. Grundsätzlich gilt auch, dass verlegte Leitungen bauseits des Kunden werden müssen.


13.14 Haftung für Links:


Unsere Internetseite enthält Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar. Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht zumutbar. Bei bekannt werden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Links umgehend entfernen.


13.15 Kunde ist unverzüglich nach Anlieferung der Teile zu verständigen, falls die Lieferung nicht vollständig oder beschädigt ist, damit wir möglichst vor Ankunft der Monteure Abhilfe schaffen können. Reklamationen wegen mangelnder Vollständigkeit und Beschädigung sind zudem schriftlich auf dem Lieferschein/Frachtbrief zu vermerken.


13.16 Die angelieferten Teile sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, insbesondere trocken, sowie vor Witterungseinflüssen und vor Beschädigung durch Dritte geschätzt zu lagern.


13.17 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere alle notwendigen Vorarbeiten wie Maurer-, Putzwände.


13.18 Für den Einbau von Zaun- und Torbauteilen an vorhandene Bauwerke oder Strukturen kann keine Gewährleistung übernommen werden. Die Beurteilung, ob das für die Zaun- und Torbauteile vorgesehene Bauwerk geeignet ist, obliegt gänzlich dem Kunden.


13.19 Der Anschluss der elektrischen Leitungen findet ausschließlich im Bereich der Zaunanlage und nicht im Hausinneren statt. Bei der Montage auf oder an bauseitigen Erzeugnissen, wie Garagen, Mauerwerken, Sockel, Bodenplatten etc. übernimmt Anbieter keine Haftung für eventuelle Beschädigungen, wie Bruch, Riss, Verschmutzungen und/oder Undichtigkeit. Beschädigungen können durch Ausgrabungen, Bohrungen oder Installationen entstehen.


13.20 Der Kunde hat uns spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Termin schriftlich darüber zu verständigen, ob die Montage zu dem vereinbarten Termin möglich sein wird. Wir brauchen zum vereinbarten Termin mit der Montage nur zu beginnen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.


13.21 Im Torbereich ist die Baustelle zur Zeit der Montage frei von allen Hindernissen zu halten. Der Montageplatz muss ausgerüstet sein mit 230 V Zuleitung, gesichert mit mindestens 16 Amp. Diese Ausrüstungen dürfen nicht weiter als 30 m von der jeweiligen Montagestelle bzw. Aufbaufläche entfernt sein.


13.22 Bei allen Torkonstruktionen mit Elektro-Antrieb von Anbieter bestellt wurde, ist die erforderliche Elektro-Installation und das Anschließen und Einstellen der Geräte bauseits des Anbieters auszuführen.


13.23 Alle Stahlteile werden verzinkt bzw. grundiert und Beschichtet geliefert.


13.24 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, dann sind wir und zwar ohne jede vorherige Aufforderung an den Kunden berechtigt, etwa fehlende Arbeiten selbst auf Kosten des Kunden durchzuführen, und/oder die Montage bis zur Herstellung der Voraussetzungen oder auf Dauer abzulehnen, und/oder alle zusätzlichen Kosten, insbesondere jeden Zeitverlust oder zusätzlichen Zeitaufwand vom Kunde ersetzt zu verlangen, und zwar nachfolgenden Verrechnungssätzen:


In der Zeit von Montag bis Donnerstag 07:00 – 17:00 Uhr und

Freitag 07:00 – 12:00 Uhr


Für eine Arbeits-, oder Wartestunde einschließlich Sozialer Lasten bis zu 8 Stunden pro Tag und pro Monteurstunde 65,00 € netto.


Für eine Fahrt- und Reisestunde einschließlich sozialer Lasten pro Tag und pro Monteurstunde 55,00 € netto.

In der Zeit von 18:00 – 06:00 Uhr Zuschlag 50%

an Samstagen Zuschlag 50%

an Sonn- und Feiertagen Zuschlag 100%


Jeder gefahrene Kilometer wird wie folgt abgerechnet:

Fahrtkosten mit Servicefahrzeug je km 1,20 € netto


Wird eine Montagearbeit nicht pauschal, sondern nach Aufwand unter zur

Verfügung Stellung von Hilfspersonal abgerechnet, dann kommen ebenfalls die oben genannten Sätze zur Abrechnung.


13.25 Die Preisliste gilt in Verbindung mit unseren gültigen Liefer- und Servicebestimmungen. Sollten sich bis zum Beginn bzw. während der Ausführung der Arbeiten die Gehalts- und Lohnsätze ändern, behalten wir uns eine Angleichung aller Verrechnungssätze vor.


13.26 Kauft der Kunde Zaunanlage mit Selbstmontage, die Haftung für die Installation des Gesamtwerkes ausgeschlossen. Aufgrund der individuellen Fertigung gibt es keine konkreten Einbaupläne.
Hinweis! Montage sollte nur von Anbieter oder Fachfirmen durchgeführt werden, da für eine Montage spezielles Werkzeug und know how benötigt wird.


Tor Montage durch fremde Firmen


13.27 Lässt der Kunde Zubehörelemente von Fremd Unternehmen installieren, so übernimmt Anbieter keine Verantwortung für Installationsfehler bei Fremdfabrikaten und Einbau von Fremdunternehmen. Bei der Installation von Adaptern, wie ELQ, Funkempfänger, GSM Module Sprechanlagen oder andere elektronischen Elementen an bauseitige Technik wird ein Werkszustand vorausgesetzt. Für die Programmierung übernimmt Anbieter keine Verantwortung.

14. BAUSTOPP / EINBEHALT  


14.1 Der Anbieter kann seine Arbeiten sofort einstellen (Baustopp), wenn der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug ist. Vereinbarte Montagetermine können ohne Ankündigung gestrichen werden. Schadensansprüche aufgrund Terminverzug/Ausfalls werden anfallende Kosten in Rechnung gestellt. Sollten durch nicht geleistete Zahlungen Leerfahrten entstehen, kann dies der Anbieter ebenfalls in Rechnung stellen..


14.2 Besteht ein Mangel an der Eigenschaft oder Funktion eines Artikels, kann nur der einzelne Gegenstandswert in einfacher Summe bis zur Nachlieferung/Besserung einbehalten werden.


14.3 Verweigert der Kunde die Annahme der Leistung, können wir vom Kunde ohne Nachweispflicht Schadensersatz in Höhe des uns entstandenen Schadens, mindestens jedoch in Höhe von 80% der Auftragssumme verlangen.


14.4 Wird uns ein Auftrag zur Durchführung auf Abruf erteilt, so können wir, sofern der Kunde nicht innerhalb 1 Monat nach Auftragsannahme abruft, nach Setzung einer weiteren Frist von 2 Wochen wegen Nichterfüllung des Vertrages ohne Nachweispflicht Schadenersatz in Höhe des uns entstandenen Schadens, mindestens jedoch in Höhe von 80% der Auftragssumme verlangen.

15. FERTIGUNGSABWEICHUNGEN UND TOLLERANZEN 


15.1 Der Anbieter kann kurzfristige Änderungen der Produktspezifikationen vornehmen und ist verpflichtet den Kunden gesondert zu informieren. Dies betrifft insbesondere Materialänderungen, Profilstärken, Maßanpassungen und Zubehöränderungen/ Fabrikate.


15.2 Handelsübliche Abweichungen in Qualität, Farbe und Ausführung bleiben vorbehalten. Sie berechtigen nicht zu Mängelrügen. Werden die Mängel bei der Verarbeitung erkennbar, ist die Verarbeitung sofort einzustellen sowie uns unverzüglich darüber schriftlich zu informieren. Es besteht kein Anspruch auf Neubeschichtung/Austausch aufgrund Lackmängel.


15.3 Mängel an der Pulverbeschichtung werden von der montierenden Person fachgerecht mit geeigneter Farbe nachgebessert werden. Aufgrund der Größe und schwere der Tore und Zaunfelder kann es trotz Polsterungen zu kleinen Beschädigungen an der Beschichtung kommen. Diese müssen von der montierenden Person nachgebessert werden. Der Anbieter stellt hierzu die Pulverbeschichtungsfarbe zur Verfügung. Kosten für Ausbesserungen können der Kunde nicht in Rechnung gestellt werden.


15.4 Entspricht die Beschaffenheit des Produktes nicht den vertraglichen Eigenschaften so wird der Mangel an der Sache auf das betroffene Element beschränkt. Betrifft die Abweichung oder der Mangel ein Element, welches einzeln, oder zusammen in gleichen oder ähnlichen Elementen eine Einheit bildet, so ist der Mangel immer auf die einzelne Sache beschränkt. Ist eine Änderung an einer Zaunstrecke notwendig, erfolgt die Anpassung an einem Element, nicht an der Zaunstrecke. Ist eine Änderung an der Beschaffenheit notwendig, erfolgt diese im Rahmen der schlosserfachlichen Maßnahmen. Besteht eine Abweichung an der Beschaffenheit an der Pulverbeschichtung, so erfolgt diese durch ausbessern mit Korrekturfarbe vor Ort, Ergänzungen sind unter Artikel 16.


15.5 Notwendige Sicherheitseinrichtungen für kraftbetätigte Tore DIN EN 13241-1


15.6 Der Betreiber von kraftbetätigten Toranlage ist für den sicheren Betrieb der Anlagen verantwortlich. Hierzu obliegt die Informationspflicht beim Kunde/Betreiber sich über notwendige gesetzliche Regelungen zu informieren, welche neben DIN EN 13241-1 erforderlich ist.


15.7 Für die Erfüllung der Norm DIN EN 13241-1 werden i.d.R. 5 Sicherheitsdruckleisten und Lichtschranken benötigt.


15.8 Bei Verzicht auf verschiedene Sicherheitskomponenten, liegt die Verantwortung bei der Kunde selbst.


15.9 Erfolgt die Montage einer Toranlage von Anbieter und es liegen keine Sicherheitseinrichtungen vor, wird die Anlage fertiggestellt, jedoch ausschließlich von der Kunde in Betrieb genommen.

16. FERTIGSTELLUNG UND ÜBERGABE 


16.1 In der Regel erfolgen mit dem dritten Montagetermin die Fertigstellung und damit die Übergabe der Zaunanlage Der Auftraggeber ist verpflichtet bei dieser Übergabe anwesend zu sein, da die Bedienung vom Montagemitarbeiter erklärt wird und eventuelle Beanstandungen geltend gemacht werden können. Sollte der Auftraggeber diesen Termin nicht wahrnehmen können muss ein individueller Termin vereinbart werden, welcher als Zusatzleistung gilt.


16.2 Optische Mängel werden nach DIN Norm beurteilt, wonach alle Mängel mit unbewaffnetem Auge aus 3 Meter Entfernung bewertet werden. Lackmängel werden mit der gelieferten Pulverfarbe nachgebessert.


16.3 Eine Abnahme muss schriftlich erfolgen. Die Anlage gilt Grundsätzlich als abgenommen, wenn der Kunde Schlüssel und Funksender erhält und die Toranlage benutzt/in Betrieb nimmt. Der Kunde hat ansonsten die Möglichkeit alle wichtigen Informationen aus der Anleitung zu entnehmen.


16.4 Die Übergabe von Schüsseln und Sendern sowie Inbetriebnahme erfolgt erst bei Bezahlung der Schlussrechnung. Bis zur kompletten Zahlung liegt ein Eigentumsvorbehalt vor.


16.5 Erfolgt die Inbetriebnahme des Kunden, ohne Abnahme oder Freigabe vom Anbieter, verfällt der Anspruch auf erweiterte Garantieleistungen, wie 2 Jahre Garantie auf Pulverbeschichtung bei Privatanlagen etc., sodass nur die gesetzliche Garantie und Gewährleistungsansprüche dem Kunden gewährt werden.


16.6 Der Kunde ist verpflichtet, Teilmontage abzunehmen. Kommt er entsprechender Aufforderung nicht nach, gilt die Abnahme eine Woche nach Zugang der Aufforderung als erfolgt, wenn wir den Besteller darauf in der Aufforderung hingewiesen haben.


16.7 Im Falle einer Montage durch den Kunden erfolgt grundsätzlich keine Abnahme der Anlage.

17 EIGENTUMSVORBEHALT


17.1 Unsere Warenlieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt.

Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.


17.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit unserer Saldoforderung. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware steht Anbieter das Eigentum an der dadurch entstandenen Sache zu und zwar im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- und Verarbeitung. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.


17.3 Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.


17.4 Sind die gelieferten Waren im Zuge der Montage wesentliche Bestandteile des Grundstücks im Sinne des § 946 BGB und damit Eigentum des Kunden (Grundstückseigentümers) geworden, so verpflichtet sich der Kunde, wenn er in Zahlungsverzug kommt, die Demontage der Waren zu gestatten und das Eigentum an diesen an den Anbieter zurück zu übertragen.


17.5 Sicherheitsübereignungen und Verpfändungen der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren sind dem Kunden nicht gestattet.


17.6 Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Anbieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.


17.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.


17.8 Erfolgt die Lieferung für einen von den Unternehmern unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Anbieters gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Kunden abgetreten.

18 WIDERRUFSRECHT 


18.1 Widerrufsrecht: Der Kunde hat nach § 312g Abs. 1 Nr. 1 BGB jedoch kein Widerrufsrecht, wenn die Waren nach individuellen Kundenspezifikationen angefertigt werden. Dies ist bei den Zaunanlagen des Anbieters, die nach Maß, Farbe, Laufrichtung und Ausstattung speziell auf die Wünsche des Kunden abgestimmt sind, regelmäßig der Fall.


18.2 Die Rücknahme von nach Kundenangaben hergestellten Sonderanfertigungen ist ausgeschlossen.


18.3 Ausschluss des Widerrufsrechts: Das Widerrufsrecht besteht nicht bei der Vertragsabschließung von Waren, die nach Kundenspezifikationen bestellt bzw. angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund Ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.


18.4 Verweigert der Kunde die Annahme der Leistung, können wir vom Kunde ohne Nachweispflicht Schadensersatz in Höhe des uns entstandenen Schadens, mindestens jedoch in Höhe von 80% der Auftragssumme verlangen.


19 GEWÄRLEISTUNG UND HAFTUNG


19.1 Es gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Anbieter übernimmt – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – keine Haftung für Sach- und Vermögensschäden, die bei der Montage entstehen. Hierzu zählen insbesondere:


• Beschädigungen von Leitungen bzw. Rohren, wenn der Kunde keine Leitungspläne zur Verfügung gestellt hat,

• Beschädigungen, wie Bruch, Riss, Verschmutzungen und/oder

• Undichtigkeit, auf und an bauseitigen Erzeugnissen, wie Garagen, Mauerwerken, Sockeln, Bodenplatten und ähnlichem und Beschädigungen, die durch Ausgrabungen, Bohrungen oder Installationen entstehen.


Wir gewährleisten gemäß den anerkannten Regeln der Technik Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit. Für etwaige Mängel der Lieferung oder Leistung – einschl. Fehlen zugesicherter Eigenschaften – haften wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt:


19.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, jedoch für Beschlagteile und elektronisches Zubehör 2 Jahre, gerechnet jeweils ab Gefahrenübergang.


19.3 Mängel sind unverzüglich – erkennbare innerhalb 5 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort – zu rügen, andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche.


19.4 Wir sind berechtigt, Teile nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden oder den Minderwert zu erstatten. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.


19.5 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht: auf Mängel die entstanden sind infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten durch Dritte, fehlerhafte Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht sachgemäßer Beanspruchung aufgrund falscher oder nicht rechtzeitiger Schutzanstriche, infolge von äußeren Einflüssen (z. B. Magnetfelder) sowie Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung auf Mängel, die ohne unsere vorherige Zustimmung durch vom Kunde oder von Dritten vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht werden auf Lichtechtheit bei Kunststoffbeschichtungen, auf Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder ihrer Verwendungsart einem überhöhtem natürlichen Verschleiß unterliegt, z. B. Dichtungen, Kunststoffteile.


19.6 Zur Vornahme von Gewährleistungen hat uns der Kunde angemessene Gelegenheit und Zeit zu geben, andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche. Wird der Vertragsgegenstand trotz des Mangels weiter benutzt, so beschränkt sich die Gewährleistung nur auf den ursprünglichen Mangel.


19.7 Für Ersatzstücke und/oder die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate, mindestens aber die anfängliche Gewährleistungsfrist.


19.8 Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seine Verpflichtungen im angemessenen Umfang nicht erfüllt.


19.9 Gewährleistungsansprüche erlöschen mit dem Ablauf eines Monats nach unserer Zurückweisung oder Nichtannahme unseres Regulierungsvorschlags, gerechnet jeweils ab dem Datum unseres Schreibens.


19.10 Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig oder ausreichend gewesen sei. Zur Mängelprüfung Beauftragte sind nicht zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen uns berechtigt.


19.11 Weitere Ansprüche sind, soweit zulässig, ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schaden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind.


19.12 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei der Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 475 Abs. 2 BGB (Verbrauchsgüterverkauf) und § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffs Anspruch) längere Fristen vorschreibt.


19.13 Handelsübliche Abweichungen in Qualität, Farbe und Ausführung bleiben vorbehalten. Sie berechtigen nicht zu Mängelrügen. Werden die Mängel bei der Verarbeitung erkennbar, ist die Verarbeitung sofort einzustellen sowie uns unverzüglich darüber schriftlich zu informieren. Anbieter kann entscheiden, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt.

20 DATENSCHUTZ 


20.1 Geltungsbereich

Diese Datenschutzerklärung klärt Nutzer über die Art, den Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch den verantwortlichen Anbieter

LINCE UG (haftungsbeschränkt), Blekgärten 8,32312 Lübbecke

Tel.: 05741 3015631, Fax.: 05741 3015633, Internet: http://www.lince.de

E-Mail: info@lince-tec.de auf.

Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Telemediengesetz (TMG).

Gesamte Information finden Sie unter www.lince-tec.de/ DATENSCHUTZ


20.2 Ihre persönlichen Daten werden von uns vertraulich behandelt. Eine Speicherung erfolgt im Rahmen der Geschäftsabwicklung. Soweit notwendig erfolgt eine Weitergabe an die in die Geschäftsabwicklung eingebundenen Firmen. Darüber hinaus findet eine Weitergabe an Dritte nicht statt.

21 ERFÜHLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT  


21.1 Erfüllungsort für Leistungen beider Vertragsteile ist Bad Oeynhausen./span>


21.2 Es gilt deutsches Recht (HGB und BGB). Die Geltung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen. Für alle sich aus dem oder über das Vertragsgesetz ergebende Streitigkeiten ist das Gericht, in dessen Bezirk wir unseren Hauptsitz haben, zuständig. Wir können jedoch auch am Sitz des Bestellers klagen.


21.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen von zuständiger Seite für unwirksam erklärt werden, dann gelten die Geschäftsbedingungen im Übrigen weiter. Eine hierdurch entstehende Lücke ist so auszufüllen, wie die Vertragsparteien dies getan hätten, vorausgesetzt, sie hätten die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung gekannt.


21.4 Die Vertragssprache ist deutsch. Auf Verträge zwischen dem Verkäufer und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren Anwendung. Diese Rechtswahl gilt bei Verbrauchern nur, soweit der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz dem Kunden nicht entzogen wird.
Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Verkäufer der Sitz des
Anbieters. Dies gilt auch, sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat, oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.